1. Neuer Name, geänderte Heizungsregeln.

Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Grundlage ist das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Die Bundesregierung erläutert das Inkrafttreten; die Einzelregelungen finden Sie im aktuellen Gesetzestext.

Im Mittelpunkt steht der Wegfall der einheitlichen 65-%-Anforderung an neue Heizungen. Bereits das GEG ließ verschiedene Heiztechniken zu; es war keine allgemeine Wärmepumpenpflicht. Das GModG verändert nun die Bedingungen für die Auswahl. § 42 nennt zehn Optionen, darunter Wärmepumpe, Wärmenetz, Solarthermie, Biomasse, Hybridheizungen, Gas und Öl.

Der Stichtag allein entscheidet nicht jedes Vorhaben. Bei bereits begonnenen oder beantragten Projekten sind die Übergangsvorschriften des § 111 zu prüfen. Weitere Teile der Novelle treten erst 2027, 2028 oder 2030 in Kraft. Dieser Beitrag unterscheidet den heutigen Stand von diesen nächsten Stufen.

2. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick.

Heizung und Sanierung: bisherige Grundregeln und neuer Stand
ThemaBisheriges GEGGModG
Neue HeizungGrundsätzlich 65 % erneuerbare Wärme oder unvermeidbare Abwärme; gestaffelte Anwendung und Ausnahmen.Keine allgemeine 65-%-Vorgabe. Heizungsoptionen und besondere Bedingungen nach §§ 42–46.
EE-Anteil bei Gas und ÖlFür Gas- und Ölheizungen, die nach dem GEG 2024 noch vor Ablauf der damaligen Wärmeplanungsfristen eingebaut wurden: 15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 – jeweils Anteil der bereitgestellten Wärme.Neue Biotreppe für Anlagen im Anwendungsbereich des § 43: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 – jeweils Anteil der bereitgestellten Wärme.
Alte HeizkesselBetriebsverbote für bestimmte alte Kessel, unter anderem nach 30 Jahren; Ausnahmen etwa für Brennwert- und Niedertemperaturkessel.Der bisherige § 72 ist aufgehoben. Andere Betriebs-, Sicherheits- und Emissionsvorgaben sind weiterhin zu beachten.
Beratung§ 71 Absatz 11 verlangte vor Einbau einer mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Heizung eine Beratung.Diese spezielle Pflicht entfällt mit § 71. Technische und wirtschaftliche Planung bleibt sinnvoll.
GebäudehülleDämm- und Bauteilanforderungen, insbesondere §§ 47, 48 und 50.Wesentliche Anforderungen bleiben unter neuer Nummerierung bestehen: § 35, § 36 und § 38.

Was bedeutet „Übergangszeit“? Das GEG 2024 knüpfte die 65-%-Pflicht an den kommunalen Wärmeplan. Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist – grundsätzlich bis 30. Juni 2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern und bis 30. Juni 2028 in kleineren Kommunen, später für große Kommunen auf den 31. Oktober 2026 verschoben – konnten bestimmte neue Gas- oder Ölheizungen noch eingebaut werden. Für diese Anlagen galten anschließend die damaligen Stufen von 15 % (2029), 30 % (2035) und 60 % (2040). Gemeint sind also Anlagen aus dieser konkreten GEG-Übergangsregelung; eine beliebige ältere Heizung fällt nicht allein deshalb darunter.

Historische Grundlage: GEG-Fassung vom Januar 2026 (PDF), insbesondere §§ 71–73. Für den heutigen Stand gelten die verlinkten GModG-Vorschriften.

Die alte Verbindung zwischen 65-%-Pflicht und kommunalen Fristen entfällt. Zur zeitlichen Einordnung: Die ursprünglich für große Kommunen vorgesehene Frist Ende Juni 2026 war vor der Ablösung noch auf Ende Oktober 2026 verschoben worden. Das dokumentiert das Bayerische Landesamt für Umwelt. Örtliche Wärmenetzpläne bleiben trotzdem wichtig, wenn Sie einen Anschluss erwägen.

3. Gas und Öl: Die laufende Versorgung mitplanen.

Nach § 43 Absatz 1 GModG betrifft die neue Biotreppe Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in bestehende Gebäude neu eingebaut werden. Ein wachsender Anteil der von der Anlage bereitgestellten Wärme muss aus den dort aufgeführten Brennstoffen stammen: beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten und deren Derivaten. Es handelt sich damit um einen Wärmeanteil und nicht um einen pauschalen EE-Anteil am gesamten Gebäudeenergiebedarf.

Die neue Biotreppe nach § 43 Absatz 1

  1. Ab 1. Januar 202910 %
  2. Ab 1. Januar 203015 %
  3. Ab 1. Januar 203530 %
  4. Ab 1. Januar 204060 %
So ist die Bezugsgröße zu verstehen: Liefert die Heizung in einem Jahr 100 kWh Wärme, müssen ab 2029 mindestens 10 kWh dieser bereitgestellten Wärme aus den in § 43 genannten Brennstoffen stammen. Die Prozentzahl ist daher kein einfacher Volumenanteil des Gases oder Öls und auch kein Anteil am gesamten Strom- oder Energieverbrauch des Gebäudes. Der konkrete Brennstoffbezug und alternative Erfüllungswege müssen zur gesetzlichen Berechnung passen.

Die Absätze 3 bis 5 erlauben unter Voraussetzungen auch Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung zur Pflichterfüllung. Für irreparable Ausfälle gibt es in Absatz 7 besondere Übergänge. Ein beliebig ergänztes Solarmodul oder die bloße Bezeichnung „Hybrid“ genügt deshalb nicht.

Biotreppe und Grüngasquote haben unterschiedliche Adressaten. Die Biotreppe verpflichtet den Eigentümer beziehungsweise in bestimmten Fällen den Anlagenbetreiber. § 42a GModG sieht dagegen ein bis 1. Dezember 2026 vorzulegendes weiteres Gesetz für Brennstoffanbieter vor, mit vollständiger Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe ab 2045. Konkrete Quoten dieses Folgegesetzes sind hier noch nicht als geltende Detailregelung dargestellt.

Für die Entscheidung sollten Sie Anschaffung, Energieverbrauch, Brennstoffverfügbarkeit und spätere Versorgungskosten gemeinsam vergleichen. Eine Wärmepumpenberatung hilft, die Alternative für Ihr Gebäude zu bewerten; eine Heizlastberechnung liefert die Grundlage für die erforderliche Leistung.

4. Wärmeschutz und Nachweise bleiben wichtig.

Der neue Gesetzesname beseitigt die Anforderungen an das Haus nicht. Drei Punkte sind für Eigentümer besonders relevant:

  • Oberste Geschossdecke: § 35 enthält weiterhin eine Nachrüstpflicht bei unzureichendem Mindestwärmeschutz. Ein entsprechend gedämmtes Dach kann sie erfüllen; Ausnahmen und Eigentümerwechsel sind gesondert geregelt.
  • Erneuerte Bauteile: Bei betroffenen Außenbauteilen gelten nach § 36 und Anlage 7 Grenzwerte für den Wärmedurchgang. Änderungen von höchstens 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe sind ausgenommen.
  • Neubauten: Nach § 10 gelten weiterhin Anforderungen an Energiebedarf und Wärmeschutz. Bei Wohngebäuden begrenzt § 15 den Jahres-Primärenergiebedarf derzeit auf 55 % des Referenzgebäudes. Das ist nicht automatisch eine Förderzusage für ein Effizienzhaus.

Auch Stromdirektheizungen unterliegen besonderen Wärmeschutzbedingungen: im Bestand nach § 46, im Neubau nach § 10 Absatz 4, jeweils mit Ausnahmen. Die Wahl einer zulässigen Technik ersetzt also nicht die Prüfung des Gebäudes.

Ein individueller Sanierungsfahrplan stimmt Dämmung, Fenster und Heizung zeitlich aufeinander ab. Für Verkauf oder Vermietung bleiben die Vorgaben zu Energieausweisen in § 80 relevant. Wir unterstützen Sie beim passenden Energieausweis.

5. Vermieter müssen Investition und Betrieb zusammen rechnen.

Für neue Anlagen nach § 43 ändern sich auch die Kostenregeln bei vermietetem Wohnraum. § 5a CO2KostAufG sieht grundsätzlich eine hälftige Teilung bestimmter Kosten zwischen Vermieter und Mieter vor:

  • ab 2028: Gasnetzentgelte und die erfassten CO₂-Kosten;
  • ab 2029: die Kosten für den verpflichtend zu nutzenden Brennstoffanteil, begrenzt auf einen Anteil von maximal 30 % am insgesamt verbrauchten Brennstoff.

Das ist keine Halbierung der gesamten Heizkostenrechnung. Es gibt Ausfall-Übergänge, besondere Regeln für Neubauten und Härtefall- und Ausnahmeregelungen. Bei Selbstversorgung des Mieters regelt § 6 unter anderem Erstattungs- und Informationspflichten.

Bei Wärmepumpen steht der Effizienznachweis für die Modernisierungsumlage jetzt in § 559f BGB, zuvor in § 71o GEG. Die Schwelle lautet nun Jahresarbeitszahl mindestens 2,5. Wie Nachweis, Ausnahmen und Mietdeckel zusammenspielen, zeigt unser Artikel zur Wärmepumpe im Mietshaus.

6. Weitere Änderungen kommen in Stufen.

Die Novelle reicht über den aktuellen Heizungstausch hinaus. Das Landesamt für Umwelt fasst die späteren Stufen zusammen:

  • Ab 2027: Weitere Regeln treten in Kraft, darunter die gestufte Solarpflicht und Vorgaben für bestehende Nichtwohngebäude. Für deren Jahres-Primärenergiebedarf greifen Grenzen ab 2030 und 2033.
  • Ab 2028: Der Nullemissionsstandard beginnt für öffentliche Nichtwohngebäude im Neubau.
  • Ab 2030: Der Nullemissionsstandard gilt für alle Neubauten.

Diese Anforderungen haben eigene Anwendungsbereiche und Ausnahmen. Maßgeblich sind die später wirksamen Fassungen in Artikel 2 bis 4 des Änderungsgesetzes. Die heutige Einzelparagrafenansicht zeigt sie noch nicht durchgehend. Bei einem Neubau oder einer größeren Sanierung mit längerer Vorlaufzeit gehören die jeweiligen Stichtage bereits in die Planung.

7. So wird aus den Regeln eine passende Entscheidung.

  1. Gebäude und Projektzeitpunkt erfassen. Baujahr, Bauteilzustand, Verbrauch, Heizflächen und vorhandene Unterlagen zusammenstellen. Für mehrere Sanierungsschritte bietet der Sanierungsfahrplan eine gemeinsame Grundlage.

  2. Technik anhand des Bedarfs auswählen. Mit der raumweisen Heizlast Leistung und Heizflächen prüfen. Bei Wärmepumpen bewerten wir in der Beratung unter anderem Vorlauftemperaturen und Aufstellmöglichkeiten.

  3. Kosten über die Nutzungszeit vergleichen. Investition, Wartung, Energie und erforderliche Brennstoffanteile berücksichtigen. Bei Vermietung zusätzlich die Kostenbeteiligung und die mögliche Umlage einbeziehen.

  4. Förderung vor der Beauftragung klären. Gesetzliche Zulässigkeit und Förderung haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die BEG wird laut Bundesregierung mit geänderten Bedingungen fortgeführt. In der Förderberatung prüfen wir die für Ihr Vorhaben geltenden Programme, Nachweise und den richtigen Antragszeitpunkt.

Ein sinnvoller erster Schritt: Bringen Sie zur Beratung den letzten Energieausweis, Verbrauchsabrechnungen, Grundrisse und die Daten Ihrer Heizung mit. Damit lässt sich eingrenzen, welche Lösungen für Ihre Immobilie näher untersucht werden sollten.

Beratung anfragen

Häufige Fragen

Muss eine funktionierende Heizung jetzt ersetzt werden?

Aus dem GModG folgt kein pauschaler Sofortaustausch. Das bisherige altersbezogene Betriebsverbot in § 72 ist weggefallen. Ob eine Anlage weiter betrieben werden darf und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt auch von ihrem Zustand und anderen einschlägigen Vorgaben ab.

Gilt die neue Biotreppe automatisch für meine alte Gasheizung?

§ 43 Absatz 1 knüpft im Bestand an den Neueinbau nach dem 29. Juli 2026 an. Eine vorhandene Altanlage fällt deshalb nicht allein wegen ihres Weiterbetriebs unter diese neue Regel. Bei früheren Einbauten und laufenden Projekten ist der konkrete Rechts- und Projektstand zu prüfen. Die angekündigte allgemeine Brennstoffquote ist eine davon getrennte Regelung.

Sollte ich auf die kommunale Wärmeplanung warten?

Eine konkrete Anschlussmöglichkeit kann die Heizungswahl beeinflussen. Fragen Sie nach Ausbaugebiet, Zeitplan und Anschlussangebot. Solange das offen ist, können Sie bereits Gebäudezustand, Heizlast und Alternativen untersuchen lassen.

Ist jede erlaubte Heizung auch förderfähig?

Nein. Die Förderprogramme legen eigene technische und verfahrensbezogene Voraussetzungen fest. Prüfen Sie daher die Förderung und den zulässigen Vorhabenbeginn, bevor Sie einen verbindlichen Auftrag erteilen.

Quellen & fachliche Einordnung

Eigenständige Einordnung von S.DS Energieberatung, recherchiert am 10. September 2026. Schwerpunkt sind die für private Eigentümer und Vermieter wichtigen Unterschiede; Sonderfälle werden über die verlinkten Vorschriften erschlossen.

Der Beitrag erläutert die Zusammenhänge aus Sicht der Energieberatung. Die rechtliche Anwendung im Einzelfall, insbesondere bei laufenden Bauvorhaben und Mietverhältnissen, sollte gesondert geprüft werden.

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